Carmen Wolf

Carmen Wolf ist gelernte Rechtsanwaltsfachangestellte mit Weiterbildung zur Rechtswirtin und zur Kanzleimanagerin. Bei der Koblenzer Rechtsanwaltskanzlei FROMM ist Sie als Büroleiterin sowie Ausbilderin für Rechtsanwaltsfachangestellte tätig und dementsprechend mit allen Bereichen der Kanzleipraxis betraut.

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Lohnpfändung: Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen

Überweisungsbeschluss in das Gehalt des Schuldners wurde erfolgreich beantragt und zugestellt. Der Drittschuldner (= Arbeitgeber) ist der Aufforderung nach § 840 ZPO nachgekommen, hat die Forderung zwar anerkannt, eine Auszahlung erfolgt jedoch nicht, weil der auszuzahlende Nettolohn innerhalb der Pfändungsfreigrenzen liegt. Und das, obwohl der Schuldner gut situiert ist und das Gehalt nicht gerade an […]

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Lohnpfändung: Zusammenrechnung von Einkünften

Die Lohnpfändung ist eine häufig genutzte Vollstreckungsmaßnahme, um die Forderung des Gläubigers zu realisieren, wenn der Schuldner auf den erwirkten Titel hin nicht „freiwillig“ zahlt. Wenn bekannt ist oder aus einem etwaigen Vermögensverzeichnis hervorgeht, dass der Schuldner einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht, wird dieser Weg häufig gewählt, da er „regelmäßigen und ratierlichen“ Abtrag der Forderung verspricht.

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Die Vorteile und Umsetzung der Sicherungsvollstreckung

Grundsätzlich sind Urteile mit einem Streitwert über 1.250 Euro nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 ZPO). Das bedeutet, dass nicht ohne Weiteres vollstreckt werden kann, sondern zuvor Sicherheit geleistet werden muss, entweder durch Bankbürgschaft oder durch Hinterlegung eines Barbetrags bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts. Hintergrund der Anordnung der Sicherheitsleistung ist, dass derjenige, gegen

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Die Lohnpfändung – die klassische Forderungspfändung

Der Titel liegt vor, Zahlungen des Schuldners erfolgen aber nicht freiwillig, so dass im Auftrag des Mandanten die Zwangsvollstreckung erfolgen soll. Bekannt ist (entweder durch den Mandanten oder ggf. durch eine vorliegende Vermögensauskunft), dass der Schuldner einer regelmäßigen Tätigkeit nachgeht, so dass die Zwangsvollstreckung in den pfändbaren Teil des Lohnes erfolgen soll. Da der Gläubiger

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