Hat der Gläubiger nach einem Mahnverfahren einen rechtskräftigen Titel erwirkt, so steht als nächste Stufe die Zwangsvollstreckung an. Mitunter kommt es in dieser Phase - häufig nach Androhung der Zwangsvollstreckung - zu einem Ratenzahlungsvergleich. Dieser Ratenzahlungsvergleich löst dann die Einigungsgebühr nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV RVG aus. Der Gegenstandswert beträgt derzeit 20 Prozent der Forderung (§ 31b RVG) einschließlich Zinsen und Kosten (§ 25 Abs. 1 RVG). Zum 1.10.2021 wurde der Gegenstandswert auf 50 Prozent der Forderung angehoben.
Gläubiger muss Übernahme der Einigungsgebühr zustimmen
Kommt es zu einer solchen Zahlungsvereinbarung, hat der Gläubiger ein Interesse daran, dass der Schuldner auch die Kosten der Zahlungsvereinbarung übernimmt. Hierzu bedarf es nach der Rechtsprechung allerdings einer ausdrücklichen Kostenübernahme durch den Schuldner. Fehlt eine solche ausdrückliche Kostenübernahme, gelten nach § 98 ZPO die Kosten als gegeneinander aufgehoben, sodass der Gläubiger die bei seinem Anwalt bzw. seiner Anwältin angefallene Einigungsgebühr selbst tragen muss (BGH NJW 2006, 1598 = AGS 2006, 214). Es ist daher unbedingt erforderlich, in die Zahlungsvereinbarung aufzunehmen, dass die Kosten der Zahlungsvereinbarung vom Schuldner übernommen werden.
Schuldner schickt Zahlungsvereinbarung nicht zurück - was tun?
Ein Problem ergibt sich insoweit, als Schuldner in aller Regel die schriftlich unterbreiteten Angebote zu einer Zahlungsvereinbarungen nicht zurückschicken. Verlangt der Gläubiger, dass der Schuldner einer schriftlichen Zahlungsvereinbarung zustimmt und schickt der Schuldner diese Zahlungsvereinbarung nicht zurück, gilt eine Kostenübernahme als nicht vereinbart. Das gilt selbst dann, wenn der Schuldner mit der Ratenzahlung beginnt (AG Osterode DGVZ 2021, 178).
In Anbetracht dessen, dass Schuldner die schriftliche Zahlungsvereinbarung i.d.R. nicht zurückschicken, sollte der Gläubigeranwalt daher auch gar nicht auf die Unterschrift und die Rücksendung bestehen. Es bietet sich vielmehr an, dem Schuldner die Zahlungsvereinbarung zu bestätigen, die auch formlos geschlossen werden kann, und dann in die Zahlungsvereinbarung hineinzuschreiben, dass man mit Zahlung der ersten Rate das Angebot auf Ratenzahlung als angenommen betrachte. Wird dann die erste Rate gezahlt, hat der Schuldner das Ratenzahlungsangebot einschließlich der Kostenübernahme ausdrücklich, zumindest konkludent, angenommen (AG Heidelberg AGS 2016, 333 = DGVZ 2016, 113).
Nur eine Verfahrensgebühr auch bei weiteren Vollstreckungsandrohungen
Ist eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen worden, dann kommt es mitunter vor, dass die Zahlungen nicht pünktlich erfolgen oder ausgesetzt werden, so dass weitere Vollstreckungsandrohungen erforderlich werden. Diese weiteren Vollstreckungsandrohungen lösen dann aber keine neue Angelegenheit aus (AG Nordhausen DGVZ 2021, 177). Bereits mit der ersten Vollstreckungsandrohung ist die jeweilige Verfahrensgebühr entstanden. Sie entsteht nicht mit jeder Vollstreckungsandrohung erneut. Vielmehr gilt nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, dass insoweit nur eine einzige Vollstreckungsangelegenheit vorliegt. Auch die Teilzahlungsvereinbarung ändert daran nichts. Sie ist keine gesonderte Angelegenheit und schafft auch keine Zäsur. Sie führt lediglich dazu, dass die Vollstreckung unterbrochen wird, solange die Raten pünktlich gezahlt werden.
Stellt der Schuldner seine Ratenzahlung später ganz ein, sodass dann doch vollstreckt werden muss, liegt ebenfalls keine neue Angelegenheit vor. Die Vollstreckungsandrohung und die Durchführung der Vollstreckung sind insoweit eine einzige Angelegenheit.
Einigungsgebühr bleibt bestehen, auch wenn Ratenzahlung ausbleibt
Die zwischenzeitlich entstandene Einigungsgebühr fällt allerdings im Nachhinein nicht wieder weg. Die Einigung ist ja zustande gekommen und die Einigungsgebühr verdient. Die Einigungsgebühr hängt nicht davon ab, dass der Teilzahlungsvergleich auch erfüllt wird. Die Einigungsgebühr kann dann in die weiteren Vollstreckungskosten mit aufgenommen werden.
Beispiel (nach AG Nordhausen):
Nach Erwirken eines rechtskräftigen Vollstreckungsbescheids über 5.000 € zuzüglich 700,49 € Kosten droht der Anwalt des Gläubigers dem Schuldner die Zwangsvollstreckung an. Der Höhe der Zinsen beläuft sich zwischenzeitlich auf 100 €. Sodann wird eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen. Der Schuldner zahlt einige Raten und stellt dann die Zahlung ein, worauf die Vollstreckung erneut angedroht wird. Der Schuldner nimmt die Zahlungen wieder auf, stellt sie aber kurze Zeit später wieder ein, worauf erneut die Zwangsvollstreckung angedroht wird und der Schuldner die Zahlung erneut aufnimmt. Später stellt der Schuldner die Zahlungen ganz ein, sodass nunmehr das Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft durchgeführt wird.
Es entsteht nur eine einzige 0,3-Verfahrensgebühr. Daneben bleibt die Einigungsgebühr allerdings bestehen.
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV RVG (Wert: 5.800,49 €)
2. 1,5- Einigungsgebühr, Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV RVG (Wert: 1.160,10 €)
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG
Gesamt
117,00 €
190,50 €
20,00 €
327,50 €
62,23 €
389,73 €
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Gebührenexperte und Rechtsanwalt Norbert Schneider hat bereits zahlreiche Werke zum RVG veröffentlicht, u. a. Fälle und Lösungen zum RVG, AnwaltKommentar RVG, Streitwertkommentar und RVG Praxiswissen. Er ist außerdem Autor der Fachinfo-Tabelle Gerichtsbezirke 2024 zur Reisekostenabrechnung auswärtiger Anwältinnen und Anwälte und Mitherausgeber der AGS – Zeitschrift für das gesamte Gebührenrecht sowie der NZFam.