Allgemein

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Die Vorteile und Umsetzung der Sicherungsvollstreckung

Grundsätzlich sind Urteile mit einem Streitwert über 1.250 Euro nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 ZPO). Das bedeutet, dass nicht ohne Weiteres vollstreckt werden kann, sondern zuvor Sicherheit geleistet werden muss, entweder durch Bankbürgschaft oder durch Hinterlegung eines Barbetrags bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts. Hintergrund der Anordnung der Sicherheitsleistung ist, dass derjenige, gegen […]

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Die Lohnpfändung – die klassische Forderungspfändung

Der Titel liegt vor, Zahlungen des Schuldners erfolgen aber nicht freiwillig, so dass im Auftrag des Mandanten die Zwangsvollstreckung erfolgen soll. Bekannt ist (entweder durch den Mandanten oder ggf. durch eine vorliegende Vermögensauskunft), dass der Schuldner einer regelmäßigen Tätigkeit nachgeht, so dass die Zwangsvollstreckung in den pfändbaren Teil des Lohnes erfolgen soll. Da der Gläubiger

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Die weitere vollstreckbare Ausfertigung eines Titels

Hat ein Urteil oder z. B. ein gerichtlich geschlossener Vergleich einen vollstreckungsfähigen Inhalt, so wird bei Gericht die vollstreckbare Ausfertigung (Ausfertigung mit Vollstreckungsklausel) – je nach Abschluss des Verfahrens – auch mit Zustellungsklausel beantragt, um die Gläubigeransprüche zwangsweise durchsetzen zu können, wenn der Schuldner diese „nicht freiwillig“ erfüllt. Der Gläubiger erhält dann eine vollstreckbare Ausfertigung,

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Das Zwangsvollstreckungsmandat – kein Mandat zweiter Klasse!

Kaum etwas ist in der anwaltlichen Praxis so unbeliebt wie die Zwangsvollstreckung. Die Gründe dafür sind vielschichtig. So wird oft die Auffassung vertreten, dass die Tätigkeit der Anwältin oder des Anwalts mit Erhalt des Urteils oder Vergleichs, also mit der Titelbeschaffung, beendet sei. Anderseits wird immer wieder auf die unzureichende und wenig lohnende Vergütung im

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Zwangsvollstreckung

Zwangsvollstreckung: Bessere und gebührenrechtlich interessante Alternative zum Kombi-Auftrag

BGH-Beschluss vom 20.09.2018, Aktenzeichen I ZB 120/17 In Sachen Zwangsvollstreckung haben sich durch einen neuen BGH-Beschluss neue Chancen aufgetan. Herr Minisini, geprüfter Rechtsfachwirt und Experte für Forderungsmanagement, erklärt, was genau das für die Kanzleipraxis bedeutet. Herr Minisini, Sie sprechen von neuen Chancen in der Zwangsvollstreckung durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Worin sehen Sie diese? Seit

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Höhere Erfolgschancen durch die Wahl der richtigen Vollstreckungsmaßnahme

Der Titel liegt vor, Zahlungen des Schuldners erfolgen nicht freiwillig, sodass im Auftrag der Mandantin die Zwangsvollstreckung ansteht. Die Mandantin wünscht sich eine zügige Verwirklichung ihrer Forderung – sie ist in der Dispositionsmaxime und entscheidet einseitig über die Durchführung des Verfahrens durch Antrag. Wie es letztlich geht, weiß sie selbst nicht; dafür hat sie ja

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