Bis zur Einführung des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) galt die Kontenpfändung neben der Lohnpfändung als besonders effektiv. Bei Unternehmen – außer vielleicht Einzelunternehmen –, die regelmäßig kein P-Konto führen, gilt das auch heute noch: Der Geldverkehr wird sofort lahmgelegt und die Handlungsfähigkeit eingeschränkt.
Pfändungsschutzkonto: Entlastung für Schuldner, Hürde für Gläubiger
Privatpersonen mit hohen Schulden lassen sich oft ein Pfändungsschutzkonto einrichten, auf dem sie automatisch über einen gesetzlich bestimmten Sockelbetrag verfügen können. Gläubiger haben auf diesen Betrag keinen Zugriff. So kann der Schuldner seinen notwendigen Unterhalt sichern und auch denjenigen gegenüber leisten, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist. Der Pfändungsschutz erstreckt sich auf alle Geldeingänge auf dem Pfändungsschutzkonto bis zur Höhe des geschützten Betrages, nicht nur auf Arbeitslohn. Solange sich ein Zahlungseingang innerhalb dieses Sockelbetrages (oder eines hiervon unter besonderen Bedingungen abweichenden Betrages) bewegt, spielt es keine Rolle, ob es sich um Gehalt, eine Steuerrückerstattung oder beispielsweise eine Erbschaft handelt (Ausnahmen gelten für Steuerschulden, Geldstrafen und Unterhaltspfändungen). Nur der darüber hinausgehende Betrag genießt grundsätzlich keinen Pfändungsschutz. Eine Pfändung in dieses Konto geht somit regelmäßig ins Leere.
Hinweis:
Ein vorsorgliches Pfändungsschutzkonto ohne bestehende Schulden macht wenig Sinn. Denn ein P-Konto erlaubt keinen Dispokredit (es ist ein reines Guthabenkonto), verursacht höhere Kontoführungsgebühren und führt – selbst wenn dies nicht sein sollte – oft zu einem gewissen „Abstempeln“ des Bankkunden.
Fremdkonto statt P-Konto: Versuch der Pfändungsumgehung
Für „gewiefte“ Schuldner:innen, die mehr als nur den pfandfreien Betrag zur Verfügung haben möchten, reicht ein P-Konto nicht aus. Daher verzichten sie darauf und nutzen stattdessen Konten anderer Personen, insbesondere von Partner:innen oder Freund:innen, die aufgrund ihres Lebensstils keine Pfändungen zu erwarten haben. Auf diese Weise entziehen sich Schuldner:innen oft erfolgreich einer Pfändung. Oberflächlich betrachtet scheinen die Vollstreckungsmöglichkeiten erschöpft, denn eine Kontenpfändung beim Dritten setzt einen vollstreckbaren Titel gegen diesen voraus.
Es stimmt, dass mangels eines Titels gegen den Dritten dessen Konto nicht gepfändet werden kann. Dennoch ist das Geld des Schuldners nicht wirklich geschützt, wenn der Gläubiger richtig reagiert: Der Schuldner hat gegen den Dritten einen Anspruch auf Rückzahlung der auf dem fremden Konto eingegangenen Gelder – und genau dieser Rückzahlungsanspruch ist pfändbar.
Hinweis:
Informationen darüber, ob ein Schuldner ein Konto Dritter nutzt, ergeben sich – samt Kontoinhaber und Bankverbindung – aus einer sorgfältig abgegebenen Vermögensauskunft oder ggf. über eine Drittauskunft des Bundeszentralamts für Steuern.
Ein großer Vorteil dieser Pfändungsmaßnahme für den Gläubiger: Für Gelder auf dem Konto des Dritten gibt es keinen Pfändungsschutz und somit auch keine Pfändungsfreigrenzen. Es werden weder Arbeitslohn noch Sozialleistungen gepfändet, sondern der Herausgabeanspruch des Schuldners auf die von ihm überwiesenen Gelder beim Kontoinhaber als Drittschuldner. Laut Bundesverfassungsgericht und herrschender Meinung ist dies nicht sittenwidrig, da der Schuldner die Schutzmöglichkeit des P-Kontos bewusst nicht nutzt.
Hinweis:
Falls der Dritte (eher selten) ebenfalls ein Pfändungsschutzkonto besitzt, gelten für den darauf zahlenden Schuldner trotzdem keine Pfändungsfreigrenzen. Denn hier geht es um den Herauszahlungsanspruch. Das P-Konto schützt ausschließlich den Kontoinhaber. Das Recht des Schuldners, einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO zu stellen, bleibt davon unberührt.
So funktioniert die Pfändung des Herausgabeanspruchs
Die Pfändung erfolgt mittels eines Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (gewöhnliche Forderungen). Der Drittschuldner ist hierbei nicht die Bank, sondern der Kontoinhaber des fremdgenutzten Kontos.
Mangels einer Vorformulierung in den amtlichen Formularen muss der Anspruch unter „Weitere Forderungen, Ansprüche und Vermögensrechte“ selbst formuliert werden.
Gepfändet wird der Anspruch auf Herauszahlung der Gelder, die zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses sowie künftig zugunsten des Schuldners auf dem Konto des Dritten eingehen. Gleichzeitig sollte der Anspruch auf Herausgabe der Kontoauszüge (Doppel oder Kopien) gepfändet werden, da diese eine Kontrolle der Angaben des Dritten ermöglichen.
Nach Zustellung des Beschlusses ist der Kontoinhaber verpflichtet, Auskünfte gemäß § 840 ZPO zu erteilen und ggf. Kontounterlagen herauszugeben. Verweigert er die Mitwirkung, macht er sich ggf. schadensersatzpflichtig und kann mit einer Drittschuldnerklage belangt werden.
Fazit: Herausgabeanspruch gezielt pfänden
Nutzen Schuldner:innen ein Konto Dritter, bietet die Pfändung des Herausgabeanspruchs Vorteile, da dort eingehende Gelder keinem Pfändungsschutz unterliegen. Um die Angaben des Dritten wirksam zu kontrollieren, empfiehlt sich die gleichzeitige Pfändung der Kontounterlagen.